20. Januar 2014
In
Allgemein
Farbenfroh – Schadensersatzpflicht des Mieters bei Auszug
Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird (einzelne Wände des Mietobjekts waren in kräftigen Rot, Gelb, Blau gestrichen). Dabei hat sich der Vermieter allerdings einen Abzug „neu für alt“ anrechnen zu lassen, wenn er, etwa mangels wirksamer Abrede oder wegen fehlender Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, außer dem auf Beseitigung der farblichen Verunstaltung gerichteten Anspruch keine weitergehenden Dekorationsansprüche gegen den weichenden Mieter hat. (BGH, Urteil vom 6. 11. 2013 – VIII ZR 416/12)